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Varta (VAR1) ISIN DE000A0TGJ55 Setup des Tages Die Varta-Aktie hat im Halbjahresvergleich ihren Kurswert etwa halbiert. Nach einer Bärenflagge in Richtung des 20er-EMA liefert sie uns ein sauberes Short Setup. Auch die Lage unter dem fallenden 50er-EMA deutet auf weiter fallende Notierungen hin. Die Kurslücke bietet solide Möglichkeiten zur Absicherung nach oben. Mögliches bullisches Szenario Wenn wir erkennen, dass die Aktie die zuvor genannte Kurslücke wieder schließen will, würden wir den Leerverkauf stoppen. Für Long-Einstiege wäre es aber noch viel zu früh. Mögliches bärisches Szenario Ein Bruch der Bärenflagge wäre ein klares Leerverkaufssignal mit dem Kursziel beim Jahrestief vom 18. April. Meinung: Varta liefert seit geraumer Zeit schlechte Nachrichten am Fließband. Das Unternehmen schreibt seit 2022 rote Zahlen. Die Verluste sind zwar rückläufig, aber Gewinne noch lange nicht in Aussicht. Chinesische Konkurrenten haben den deutschen Batteriehersteller abgehängt, weil sie deutlich günstiger produzieren können. Ein Restrukturierungsprogramm wurde aufgelegt. Die Meldung vom 11. April, dass dieses noch einmal überarbeitet werden muss, führte zu einem deutlichen Kursrutsch. Zuvor hatte im Februar eine Cyberattacke für negative Schlagzeilen gesorgt. Quellennachweise, Mögliche Interessenskonflikte, Meinung und sonstige Daten Aktuelle Marktkapitalisierung: 431,53 Mio. EUR Durchschnittsvolumen der letzten 20 Tage: 3.29 Mio. EUR Meine Meinung zu Varta ist bärisch. Quellennachweis: https://www.deraktionaer.de/artikel/aktien/varta-aktie-stabilisierung-aber--20356277.html Veröffentlichungsdatum: 04.05.2024 Mit den Eckdaten im Chart kommen wir auf ein CRV von 2.3. *On Watch* SAP (SAP) – ISIN DE0007164600 BNP Paribas (BNP) – ISIN FR0000131104 Alphabet C (GOOG) – ISIN US02079K1079 Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte Personen, die Anlageempfehlungen erstellen und weitergeben, sind nach der Verordnung (EU) 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) verpflichtet, alle Beziehungen und Umstände offenzulegen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen. Dies umfasst insbesondere Interessen oder Interessenkonflikte aller Personen, die die Information erstellt haben bzw. an der Erstellung beteiligt waren. Für den Finanzinformationsdienst, der vom sog „Journalistenprivileg“ nach Art. 20 Abs. 3 UAbs. 4 Gebrauch macht, gelten zusätzlich die Vorgaben des Pressekodex des Deutschen Presserats und die Journalistischen Verhaltensgrundsätzen und Empfehlungen des Deutschen Presserats zur Wirtschafts- und Finanzmarktberichterstattung. Auch danach sind Interessenskonflikte bei der Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen in geeigneter Weise offenzulegen. In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin: Es liegen keine Interessenskonflikte vor. Bitte nehmen Sie den Disclaimer und die Risikohinweise zur Kenntnis, die Sie unter https://ratgebergeld.at/disclaimer/ abrufen können.
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- 4. Mai 202414:25
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